Auszug aus dem Schweizer Strafgesetzbuch Art.
261 bis
| Rassen diskrimi nierung |
1
Wer öffentlich gegen eine Person oder Gruppe von
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass
oder Diskriminierung aufruft, 2 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, 3 wer mit dem Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 4 wer öffentlich durch Wort Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in andere Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, 5 wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, 6 wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. |
Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 28872888; BBI 1992 III 269).