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| Interpellation Fankhauser | 6. Oktober 1995 | |
| Amtliches Bulletin der Bundesversammlung | Geschäftsnummer 95.3186 | Seite 2256 - 2257 |
Wortlaut der Interpellation vom 24 . März 1995
Ist der Bundesrat bereit, den Tatbestand des Genozids an den Armeniern, begangen in der Zeit des Ersten Weltkrieges, als Völkermord anzuerkennen und zu verurteilen?
Was kann und will der Bundesrat zur Verhinderung von Genoziden vorkehren?
Mitunterzeichner : Bär, Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Bodenmann, Bugnon, Caccia, Darbellay, Eggenberger, Goll, Gonseth, Grendelmeier, Hafner Ursula, Hämmerle, Hollenstein, Hubacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Loeb François, Marti Werner, Meier Hans, Misteli, Rechsteiner, Singeisen, Stamm Judith, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Zwahlen (30)
Nach verschiedenen Pogromen gegen die armenische Minderheit im
Osmanischen Reich zu Ende des 19. und zu Beginn dieses
Jahrhunderts fand während des Ersten Weltkrieges, und daher von
der Weltöffentlichkeit wenig beachtet, von 1915 bis 1918 eine
systematische Vernichtung der armenischen Bevölkerung statt.
Unter dem Vorwand von Kriegsnotwendigkeit wurde die armenische
Minderheit zu einem Marsch in die Syrische Wüste gezwungen, eine
Deportation, bei der die überwiegende Mehrheit ums Leben kam.
Von der armenischen Vorkriegsbevölkerung von 2,1 Millionen
Menschen (1912) sind etwa 1,5 Millionen Opfer dieses ersten
Völkermordes der neuen Zeit geworden, die übrigen wurden
Flüchtlinge in den benachbarten arabischen Staaten und später
im Westen, auch in der Schweiz.
Zwei Jahrzehnte später versuchte Hitlerdeutschland sein Vorgehen
in einem noch grösseren, noch perfekter durchgeführten
Völkermord zu rechtfertigen, unter anderem damit, dass niemand
mehr nach dem Schicksal der Armenier während des Ersten
Weltkrieges frage.
Erst in der achtziger und neunziger Jahren war es möglich, den
armenischen Genozid in nationalen und internationalen Gremien zur
Sprache zu bringen bzw. dessen Anerkennung als völkerrechtlichen
Tatbestand zu fordern, zum Beispiel 1985 in einem Dokument der
Uno-Menschenrechtskommission oder 1987 im Europäischen
Parlament.
Seit 1896, dem Datum der Einreichung einer Petition mit der
beachtlichen Zahl von mehr als 400 000 Unterschriften zugunsten
des armenischen Volkes, ist die Schweiz mit dem Schicksal der
Armenier verbunden. Ohne je direkt eingreifen zu können, haben
in den zwanziger Jahren die Bundesräte Motta und Ador sich für
eine würdige Lösung der armenischen Frage öffentlich
engagiert.
Mit der Anerkennung des Tatbestandes des Völkermordes kann die
Schweiz einen Beitrag gegen das Vergessen und Verdrängen und
für die Verhinderung weiterer Völkermorde leisten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. August 1995
1. Der Bundesrat verurteilt die tragischen
Geschehnisse, welche - nach Massendeportationen und
-vernichtungen während den Aufständen und Kriegen am Ende der
osmanischen Herrschaft, 1894 bis 1922, insbesondere im Jahre 1915
- den Tod von äusserst vielen Armeniern zur Folge hatten
(gemäss Angaben zwischen 800 000 und 1,5 Millionen Menschen).
Dem Bundesrat wurde im Jahre 1896 eine von 433 080 Schweizer
Bürgern unterzeichnete Petition zugunsten von Christen im
Osmanischen Reich und 1915 ein von zahlreichen schweizerischen
Persönlichkeiten gezeichneter Aufruf zugunsten der Armenier im
Osmanischen Reich überreicht. Im Dezember 1920/Januar 1921 hat
der Bundesrat selber einen Appell zugunsten der armenischen
Bevölkerung an die Regierungen der Vereinigten Staaten von
Amerika, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Japan
gerichtet, damit den Armeniern substantielle Garantien in dem
zwischen den Alliierten und der Türkei unterzeichneten
Friedensvertrag zugesichert werden.
2. Am 24. Mai 1915 haben die Alliierten eine gemeinsame
Deklaration in bezug auf die Verantwortung der osmanischen
Machthaber bei den tragischen Geschehnissen verabschiedet, in
welcher sie diese als «Verbrechen gegen die Menschheit und
Zivilisation» bezeichnet haben.
Weder die osmanischen Machthaber noch die nachfolgen den
Regierungen der heutigen Türkei haben diese Geschehnisse formell
als Völkermord anerkannt.
3. Am 29. August 1985 hat die
Menschenrechts-Subkommission der Uno mit 14 zu 1 Stimmen bei 4
Enthaltungen von einer «Studie zur Frage der Verhütung und
Bestrafung des Völkermords» Kenntnis genommen, in welcher die
Geschehnisse von 1 915 als Völkermord bezeichnet werden.
In einer Resolution vom 18. Juni 1987 betreffend eine
«politische Lösung der armenischen Frage» war das Europäische
Parlament der Ansicht, dass «die tragischen Geschehnisse, welche
sich 1915 bis 1917 gegen die im Gebiet des Osmanischen Reichs
niedergelassenen Armenier ereignet haben, einen Völkermord im
Sinne des von der Generalversammlung der Uno am 9. Dezember 1948
angenommenen Übereinkommens zur Verhütung und Bestrafung des
Völkermords darstellt» (vgl. Abs. 2 des Dispositivs). Das
Europäische Parlament hat zudem den Rat gebeten, «von der
gegenwärtigen türkischen Regierung die Anerkennung des am
armenischen Volk 1915 bis 1917 begangenen Völkermords zu fordern
und die Schaffung eines politischen Dialogs zwischen der Türkei
und den Delegierten der Vertreter der Armenier zu fördern»
(vgl. Abs. 3 des Dispositivs). Unseres Wissens ist der Rat der
Europäischen Union, welcher mehrere Male durch mündliche Fragen
daran erinnert wurde, bis heute dieser Aufforderung nicht
nachgekommen.
4. Verschiedene nationale Parlamente haben den armenischen Völkermord anerkannt, wie dasjenige von Uruguay im Jahre 1970, von Zypern im Jahre 1983 und erst kürzlich, am 14. April 1995, die russische Duma.
5. Das Übereinkommen von 1948 zur Verhütung und
Bestrafung des Völkermords umfasst heute 116 Vertragsstaaten,
wobei die meisten von ihnen westliche Länder sind.
In der Antwort auf die Frage Braunschweig vom 26. September 1988
hat der Vorsteher des Departementes für auswärtige
Angelegenheiten erklärt, dass die im Bericht des Bundesrates
über die schweizerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982
dargelegten Gründe, welche eine Zurückhaltung gegenüber der
Frage der Ratifizierung des Übereinkommens von 1948 zur
Verhütung und Bestrafung des Völkermords begründeten, eine
Überprüfung verdienten.
Am 14. November 1988 hat der Bundesrat die Annahme des Postulates
Braunschweig vom 28. September 1988 «Bericht und Forschung zum
Völkermord (Genozid)» (88.720) erklärt. Die Statuten des von
den Vereinten Nationen zur Verurteilung der Kriegsverbrecher aus
Ex-Jugoslawien und Rwanda geschaffenen Tribunals geben die
gesetzliche Definition des Völkermords wieder, so, wie sie in
der Konvention steht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und
in Anbetracht der tragischen Geschehnisse, welche sich in letzter
Zeit an verschiedenen Orten der Welt ereignet haben, zieht der
Bundesrat die Ratifizierung der erwähnten Konvention in
Betracht. Diese Möglichkeit, welche namentlich wichtige
Änderungen in unserem Strafrecht zur Folge hätte, wird zurzeit
beim EJPD und EDA abgeklärt.
[Original französisch:] Der Präsident: Die Interpellantin
ist partiell von der Antwort des Bundesrates befriedigt und
verlangt die Diskussion.
| Antrag auf Diskussion | Dafür | Dagegen |
| Abstimmung | 67 Stimmen | 50 Stimmen |
| Diskussion der Interpellation Fankhauser | 4. März 1996 | |
| Amtliches Bulletin der Verfassung | Geschäftsnummer 95.3186 | Seite 44 |
Fankhauser Angeline (S, BL). Der
Bundesrat sollte so schnell wie möglich das Abkommen der
Vereinten Nationen von 1948 Über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes zur Ratifikation vorlegen. Es gibt nämlich
keinen Grund, das nicht zu tun. Es ist an sich auch erstaunlich,
dass die Schweiz diesen Schritt noch nicht getan hat. Die
Wirkungen sind leider bescheiden, das wissen wir, aber jedes
Zeichen ist wichtig und vermittelt den Opfern von Gewalt und
Krieg eine überlebenswichtige Hoffnung, die Hoffnung, die es
braucht, um nicht zu verzweifeln und weiter auf ein friedliches
Zusammenleben zu bauen.
Die Aufarbeitung der Geschichte - das zeigt sich nun - gestaltet
sich schwierig. Die Druckversuche im Hinblick auf die heutige
Behandlung der Petitionen, vor allem der Petition «Für die
offizielle Anerkennung des Tatbestandes des Völkermordes an
Armeniern und dessen Verurteilung», sind leider nicht
ausgeblieben. Über die Geschichte nachzudenken, scheint für
verschiedene Leute und Organisationen bereits eine Beleidigung zu
sein. Sogar in Armeniern selber, so die «NZZ» vom letzten
Samstag, wird das Thema des Völkermordes tabuisiert. So gross
ist die Angst, Beziehungen zu stören. Ohne eine Bewältigung der
Vergangenheit gibt es aber keine Sicherheit. Jetzt wird die
Diplomatie angerufen. Man soll nicht nachgeben und aufrecht und
mutig für die Grundrechte einstehen, weil die Einhaltung der
Grundrechte die Völker verbindet und den wertvollsten Beitrag
zur kollektiven Sicherheit darstellt.
Die Antworten des Bundesrates auf meine Interpellation sind nicht
ganz befriedigend. Man merkt das Dilemma. Ich akzeptiere aber
diese Antwort als Schritt der Schweiz hin zu einer mutigen,
geradlinigen Haltung im Zusammenhang mit der Durchsetzung der
Menschenrechte.
Cotti Flavio, Bundesrat: Zwei
Bemerkungen zu Frau Fankhauser. Der Bundesrat sagt in seiner
Antwort, dass er die tragischen Geschehnisse verurteilt, welche
nach Massendeportationen und Vernichtungen während den
Aufständen und Kriegen am Ende der osmanischen Herrschaft 1894
bis 1922, insbesondere im Jahre 1915 den Tod von äusserst vielen
Armeniern - nach offiziellen Angaben waren es zwischen 800 000
und 1 ,5 Millionen Menschen - zur Folge hatten. Wenn der
Bundesrat diese klare und unmissverständliche Verurteilung
macht, so ist das in meinen Augen ein eindeutig klares
politisches Zeichen.
Die genaue Definition des Genozids ist ja auch rechtlich eine
schwierige Frage. Das wissen Sie genau. Ich kann Ihnen aber
versichern, dass sich der Bundesrat aufgrund einer Debatte, die
kürzlich in der nationalrätlichen Kommission stattgefunden hat,
entschlossen hat, die Arbeiten bezüglich der Ratifizierung
dieses Abkommens, die auch in meinen Augen erstaunlicherweise
zurückgeblieben waren, schleunigst vorwärtszubringen. In diesem
Sinne hat die Zusammenarbeit mit dem EJPD begonnen. Ich hoffe,
dass Ihr Begehren nach der nötigen Vorbereitungszeit erfüllt
werden kann.